„SUBSTRAL® CELAFLOR® Schädlingsfrei CAREO® Zierpflanzen Spray ist ein gebrauchsfertiges Pumpspray zur Anwendung an Zierpflanzen.
Der Wirkstoff wird in die Blätter der Pflanzen aufgenommen und im Saftstrom verteilt - vollsystemische Wirkung.
SUBSTRAL® CELAFLOR® Schädlingsfrei CAREO® Zierpflanzen Spray bekämpft saugendende und beißende Schädlinge wie Blattläuse, Thripse, Weiße Fliege, Schildlausarten, Spinnmilben, Raupen, Minierer u.a.
Durch den enthaltenen Ölanteil werden auch die Larven- und Eistadien bekämpft.“
Pflichtangaben:
Handelsbezeichnung: Schädlingsfrei Careo
Zulassungsnummer: 035982-00
Zulassungsinhaber: Evergreen Garden Care
Zulassungsende: 28.02.2034
Wirkungsbereich: Akarizid, Insektizid
Wirkstoffgehalt: 0,05 g/l Acetamiprid
Formulierung: Sonstige Flüssigkeiten zur unverdünnten Anwendung
Gefahrenpiktogramme (GHS): Umwelt
Gefahrenhinweise (GHS):
- Enthält 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
- Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
- Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.
- Sicherheitshinweise (GHS) Verschüttete Mengen aufnehmen.
- Inhalt / Behälter in Übereinstimmung mit örtlichen Vorschriften der Entsorgung zuführen.
Kennzeichnung nach PflSchMV:
SP 1: Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen. (Ausbringungsgeräte nicht in unmittelbarer Nähe von Oberflächengewässern reinigen./Indirekte Einträge über Hof- und Straßenabläufe verhindern.)
Anwendungsbestimmungen:
- NT119: Das Mittel ist schädlich für Bodenlebewesen, deshalb einen Eintrag des Mittels in den Boden/das Erdreich vermeiden. Daher bei der Anwendung den Sprühstrahl gezielt auf die befallenen Pflanzen richten und von der Behandlung sehr kleiner Pflanzen, welche das Erdreich bei der Behandlung nicht ausreichend abschirmen, absehen.
- NW470: Etwaige Anwendungsflüssigkeiten, Granulate und deren Reste sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten nicht in Gewässer gelangen lassen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle.
- SS202: Schutzhandschuhe tragen beim Umgang mit dem Mittel.
Auflagen:
- NN3001: Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Nutzinsekten eingestuft.
- NN3002: Das Mittel wird als schädigend für Populationen relevanter Raubmilben und Spinnen eingestuft.
- NN410: Das Mittel wird als schädigend für Populationen von Bestäuberinsekten eingestuft. Anwendungen des Mittels in die Blüte sollten vermieden werden oder insbesondere zum Schutz von Wildbienen in den Abendstunden erfolgen.
- NW263: Das Mittel ist giftig für Fischnährtiere.
- SB001: Jeden unnötigen Kontakt mit dem Mittel vermeiden. Missbrauch kann zu Gesundheitsschäden führen.
- SB005: Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Etikett des Produktes bereithalten.
- SB010: Für Kinder unzugänglich aufbewahren.
- SB166: Beim Umgang mit dem Produkt nicht essen, trinken oder rauchen.
- SF245-02: Es ist sicherzustellen, dass behandelte Flächen/Kulturen erst nach dem Abtrocknen des Pflanzenschutzmittelbelages wieder betreten werden.
- SS205-1: Langärmeliges Hemd, lange Hose und festes Schuhwerk tragen bei der Ausbringung/Handhabung von Pflanzenschutzmitteln.
- WH952: Auf der Verpackung und in der Gebrauchsanleitung ist die Angabe zur Kennzeichnung des Wirkungsmechanismus als zusätzliche Information direkt jedem entsprechenden Wirkstoffnamen zuzuordnen.
- WMI4A: Wirkungsmechanismus (IRAC-Gruppe): 4A
Hinweise:
NB6641: Das Mittel wird bis zu der höchsten durch die Zulassung festgelegten Aufwandmenge oder Anwendungskonzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist, als nicht bienengefährlich eingestuft (B4).
Pflanzenschutzmittel vorsichtig verwenden. Vor Verwendung stets Etikett und Produktinformationen lesen. Anwendung durch nicht-berufliche Anwender zulässig.
In Deutschland gilt das absolute Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln auf befestigten Flächen wie Gehwegen, Auffahrten, Terrassen, Wegen und Plätzen, auf sonstigen nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen (Säume an Wegen, Weiden, Äckern und Wäldern, Gewässerufer) und in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern hinweist. § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 PflSchG.